Meldepflicht

Goldstirnsittiche müssen nach § 7 BArtSchVO gemeldet werden!

Bei Anschaffung bzw. Aufnahme in den eigenen Bestand, Abgabe/Verkauf oder bei Tod des Tieres, muss dies der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde gemeldet werden.

Dies wird als Bringschuld von jedem neuen Halter verlangt, was bedeutet, es muss ohne Aufforderung geschehen. Wenn die Tiere nicht gemeldet sind, können sie sogar dem Halter entzogen werden. Bei Nichtbeachtung begeht der Halter eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

    Erklärung über die Herkunft von Tieren von besonders geschützten Arten

    Artenschutz Informationsschreiben

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